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   OLG Koblenz, 04.11.1981 - 2 Ss 495/81   

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OLG Koblenz, 04.11.1981 - 2 Ss 495/81 (https://dejure.org/1981,12465)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.11.1981 - 2 Ss 495/81 (https://dejure.org/1981,12465)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. November 1981 - 2 Ss 495/81 (https://dejure.org/1981,12465)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung der Aufklärungspflicht durch Verlesung einer in der ersten Instanz gemachten Zeugenaussage im Berufungsverfahren

Papierfundstellen

  • StV 1982, 65
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 24.10.1972 - RReg. 6 St 128/72

    Verstoß gegen die Aufklärungspflicht durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.11.1981 - 2 Ss 495/81
    Eine Verlesung nach dieser Vorschrift ist indes ebenso wie eine solche nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO - das Landgericht hatte die Verlesung auf § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO gestützt, dem gegenüber § 325 StPO aber die speziellere und deshalb hier anzuwendende Bestimmung darstellt - nur angängig, wenn sie nicht der Pflicht zur Sachaufklärung widerstreitet (vgl. BayObLGSt 1972, 227 (228), Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., §§ 325 Rdn. 4, 251 Rdn. 3 und KMR-Paulus, StPO, 7. Aufl., §§ 325 Rdn. 2, 251 Rdn. 2).
  • KG, 23.03.2021 - 121 Ss 18/21

    Verlesung von Zeugenaussagen nach § 325 StPO ohne Zustimmung der

    Soweit die Aussagen der Zeugen allerdings von prozessentscheidender Bedeutung sind oder Zweifel an ihrer richtigen Protokollierung bestehen (Quentin a.a.O. Rdnr. 7), die Aussagen der Zeugen Widersprüche aufdecken oder insbesondere im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen und die Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu beurteilen ist, muss grundsätzlich eine persönliche Anhörung erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a.M. StV 1987, 524, OLG Koblenz StV 1982, 65, 66; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 147; Eschelbach in: BeckOK StPO, 38. Edition, § 325 Rdnr. 9).
  • KG, 23.03.2021 - 5 Ss 9/21

    Verlesung von Zeugenaussagen nach § 325 StPO ohne Zustimmung der

    Soweit die Aussagen der Zeugen allerdings von prozessentscheidender Bedeutung sind oder Zweifel an ihrer richtigen Protokollierung bestehen (Quentin a.a.O. Rdnr. 7), die Aussagen der Zeugen Widersprüche aufdecken oder insbesondere im Widerspruch zur Einlassung des Angeklagten stehen und die Glaubwürdigkeit des Aussagenden zu beurteilen ist, muss grundsätzlich eine persönliche Anhörung erfolgen (vgl. OLG Frankfurt a.M. StV 1987, 524, OLG Koblenz StV 1982, 65, 66; OLG Zweibrücken NStZ 1992, 147; Eschelbach in: BeckOK StPO, 38. Edition, § 325 Rdnr. 9).
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